4.4 Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Krankentaggelder. Nachdem die Rügen der Beklagten u.a. mit den vorliegenden Akten sowie insbesondere dem nachvollziehbaren MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2018 beurteilt werden konnten und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Kläger im Zeitraum vom 2. Juni 2016 bis 31. März 2017 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war, kann auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). 5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist noch die Höhe des Anspruchs auf Krankentaggelder.