Nach dem Gesagten wusste der Kläger im vorliegend relevanten Zeitrahmen vom Juni 2016 bis März 2017 nicht bzw. konnte auch nicht wissen, dass seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gegeben und somit ein Berufswechsel erforderlich sein werde. Dementsprechend konnte vom Kläger auch (noch) kein Berufswechsel erwartet werden. Die Schadenminderungspflicht des Klägers wurde somit auch diesbezüglich nicht verletzt, weshalb weder eine Leistungsverweigerung noch eine -kürzung angezeigt ist.