Erst mit Bericht vom 3. April 2017 führte die Chiropraktorin aus, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, während in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. November 2016 ein Wiedereinstieg mit gradueller Steigerung möglich sei. Am 19. Juni 2017 nahm der Kläger einen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur in Angriff, welcher erfolglos verlief. Im MEDAS-Gutachten wurde sodann festgehalten, dass der Beginn der angepassten Tätigkeit frühestens ab 18. Juni 2017 gelte.