Aus einem Bericht der Chiropraktorin des Klägers vom 3. November 2016 geht erstmals seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 hervor, dass ein gradueller Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte, wobei nicht erwähnt wurde, ob ein Wiedereinstieg in die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit gemeint war. Erst mit Bericht vom 3. April 2017 führte die Chiropraktorin aus, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, während in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. November 2016 ein Wiedereinstieg mit gradueller Steigerung möglich sei.