Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 61 VVG muss der Versicherer, der vom Versicherten zur Erfüllung seiner Schadenminderungsobliegenheit einen Berufswechsel erwartet, dies dem Versicherten mitteilen und ihm dazu eine angemessene Frist ansetzen, um sich anzupassen und eine Stelle zu finden (Bundesgerichtsurteil 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 5.1 m.H.a. BGE 133 III 527 Erw. 3.2.1).