Die Schadenminderungspflicht wird auch in Art. 61 VVG geregelt. Gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens 26 zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.