Gemäss Art. 13.3 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, eine im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geht jedoch nicht hervor, bei welchem Zeitraum von einer langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird. Immerhin ist Art. 20.13 AVB zu entnehmen, dass sich die Schadenminderungspflicht nach den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien beurteilt.