Somit wäre im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit dieser Behandlung fraglich. Bei dieser Sachlage hat der Kläger die Schadenminderungspflicht nicht verletzt, indem er der Empfehlung der epiduralen Infiltration nicht gefolgt ist, weshalb eine Leistungsverweigerung bzw. -kürzung nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 257, wonach blosse Empfehlungen des Arztes nicht ausreichen würden für die Sanktionierung bei Nichtbefolgen ärztlicher Anweisungen; vgl. zudem die nachfolgend zitierte Rechtsprechung – wonach der Versicherer den Versicherten zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht unter Fristan-