29-42/47). Es kann somit vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden des Klägers mit der epiduralen Infiltration hätten verringert werden können. Die Notwendigkeit einer solchen Infiltration lässt sich zudem den Akten nicht entnehmen. Somit wäre im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit dieser Behandlung fraglich.