4.3.3 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass der Kläger seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 20.5 AVB (wonach der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen müssen, was von ihnen erwartet werden kann, um den Schaden zu verringern; vgl. auch Art. 20.11 AVB: Die versicherte Person leistet im Rahmen der Zumutbarkeit innert gegebener Frist Folge, wenn medizinisch notwendige Operationen, Therapien oder andere Massnahmen von einem Arzt oder der C.________ AG empfohlen werden) nicht nachgekommen sei, weil er sich trotz geklagter Schmerzen der ärztlich empfohlenen epiduralen Infiltration LWK4/5 verweigert habe.