sich auch den Diagnosen im MEDAS-Gutachten entnehmen lässt). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerden des Klägers, welche ab dem 2. Juni 2016 zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit führten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfall- sondern vielmehr krankheitsbedingt waren, weshalb es folgerichtig ist, dass der Kläger nach der schriftlichen Ablehnung der Leistungen durch den Unfallversicherer keine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Das Begehren der Beklagten, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Unfallversicherers vorliegt, ist somit abzuweisen.