29-40/47). Die behandelnde Chiropraktorin führte im April 2017 aus, dass der Schwindel behandelbar sei und nach der letzten Drehstuhlanwendung (welche gemäss Akten vermutlich im November 2016 stattgefunden hat, vgl. vorstehende Erw. 4.2.13) eine einmonatige Beschwerdefreiheit bestanden habe (vorstehende Erw. 4.2.19). Somit war die Schwindelsymptomatik, welche allenfalls als unfallbedingt zu beurteilen gewesen wäre, für die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht massgebend (was 24 sich auch den Diagnosen im MEDAS-Gutachten entnehmen lässt).