Die Lumbalbeschwerden wurden in den Akten einhellig als krankheits- und nicht unfallbedingt bezeichnet, zumal sie zum einen keinem Unfallereignis zugeordnet werden konnten und zum andern unter Berücksichtigung der MRI-Befunde als degenerativ beurteilt wurden. Selbst die den Kläger behandelnde Chiropraktorin führte hinsichtlich der Lumbalbeschwerden aus, dass diese über die Krankenkasse laufen würden, während sie die Nackenbeschwerden einem Unfall zuordnete (vgl. vorstehende Erw. 4.2.11). Nicht derart unbestritten ist die Sachlage gemäss Akten dementsprechend zunächst hinsichtlich der Cervikalbeschwerden.