Aus dem MEDAS-Gutachten sowie unter Berücksichtigung der vorstehend zusammengefasst dargelegten Akten ergibt sich, dass der Kläger insbesondere an chronischen lumbospondylogenen und -radikulären sowie an chronischen cervikocephalen Schmerzen leidet, welche die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermögen. Die Lumbalbeschwerden wurden in den Akten einhellig als krankheits- und nicht unfallbedingt bezeichnet, zumal sie zum einen keinem Unfallereignis zugeordnet werden konnten und zum andern unter Berücksichtigung der MRI-Befunde als degenerativ beurteilt wurden.