5. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits ab dem 2. Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgelegen hat. Zudem bestätigte auch der Einsatzbetrieb den vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wonach er ab dem 2. Juni 2016 aufgrund von Rückenschmerzen bzw. we- 23 gen eines "Hexenschusses" nicht mehr arbeitsfähig war und er sich deswegen von der Arbeit abmeldete.