Nachdem die Schmerzen trotz Behandlung auch am 6. und 9. Juni 2016 (an welchen Tagen der Kläger bei seinem Hausarzt erneut vorstellig wurde) weiter bestanden, veranlasste der Hausarzt am 9. Juni 2016 das MRI der LWS (vgl. Kläg.-act. 46). Daraus ergaben sich anschliessend die im MEDAS-Gutachten erwähnten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Pathomorphologien bei 2-Etagen-Bandscheibenerkrankung mit Bandscheibensequester L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits ab dem 2. Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgelegen hat.