Allerdings ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger bereits früher eingetreten ist. Der Kläger wurde am 2. Juni 2016 bei seinem Hausarzt aufgrund von LWS- Schmerzen nach dem Aufstehen aus dem Bett vorstellig. Nachdem die Schmerzen trotz Behandlung auch am 6. und 9. Juni 2016 (an welchen Tagen der Kläger bei seinem Hausarzt erneut vorstellig wurde) weiter bestanden, veranlasste der Hausarzt am 9. Juni 2016 das MRI der LWS (vgl. Kläg.-act.