4.3.1 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Diesbezüglich sind sich nicht nur die behandelnden Ärzte (vgl. vorstehende Erw. 4.2.19f. und 4.2.23), sondern auch die MEDAS-Gutachter einig. Den Zeitpunkt, ab wann eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit vorliegt, legten die MEDAS-Gutachter auf den 16. Juni 2016 fest, aufgrund der Diagnosestellung und des verifizierten MRI. Allerdings ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger bereits früher eingetreten ist.