Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt gelte ab Diagnosestellung und verifiziertem MRI vom 16. Juni 2016. In einer adaptierten Tätigkeit werde der Kläger aufgrund der Restbeschwerden bei 2-Etagen-Bandscheibenerkrankung mit regredientem Bandscheibensequester L5/S1 zu 80% arbeitsfähig beurteilt. Mit einbezogen seien dabei die Restbeschwerden der HWS bei degenerativen Veränderungen mit Funktionsstörung der Kopfgelenke unter Berücksichtigung der genannten Spezifikationen. Der Beginn der angepassten Tätigkeit gelte frühestens ab 18. Juni 2017 bzw. spätestens ab Gutachtenzeitpunkt.