Zur Arbeitsfähigkeit wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt werde. Begründet werde dies durch die eingeschränkte Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule und den vorhandenen Pathomorphologien bei 2- Etagen-Bandscheibenerkrankung mit Bandscheibensequester L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5. Die zuletzt ausgeübten häufig statisch ungünstigen Körperhaltungen seien nicht mehr dauerhaft möglich. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt gelte ab Diagnosestellung und verifiziertem MRI vom 16. Juni