4.2.21 Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, weil der Kläger vor Ablauf der einjährigen Wartefrist voll arbeitsfähig gewesen sei (IV-act. 14). 4.2.22 Am 20. Juni 2017 erachtete Dr.med. F.________ den Kläger als zu 100% arbeitsunfähig bis 18. Juni 2017 und ab 20. Juni 2017 bis auf weiteres, nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (in der bisherigen Tätigkeit bei der E.________ AG, vgl. Kläg.-act. 48) am 19. Juni 2017 von drei Stunden. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei voraussichtlich nur unter anderen Bedingungen, d.h. Berufswechsel ohne körperliche Belastung möglich (IV-act. 16-3/12).