21 4.2.20 Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. F.________ vom 1. Juni 2017 betrage die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 18. Juni 2017 100% und ab 19. Juni 2017 50%. In Klammern hielt er zudem fest, dass ab dann 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen (nicht auf Leitern oder Gerüste, keine Überkopfarbeiten, nicht an laufenden Maschinen, Gewichtslimit 5 kg, wechselnd sit- zend-stehend-nicht knieend-keine Arbeiten mit Kopfrückenlage) bestehe (IV-act. 12).