Nach der letzten Drehstuhlanwendung habe eine einmonatige Beschwerdefreiheit bestanden (IV-act. 9-2f./12). Im Formular zur Frage, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sei, wurden lediglich Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen (Gewichtslimite: 5kg) sowie auf Leitern/Gerüste steigen, als nicht mehr ganztags zumutbar erachtet. Zudem sei die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei schrittweise zu steigern (IVact. 9-5/12).