4.2.9 Gemäss Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt der Kreisarzt T.________ (Neurochirurgie) nach Studium der medizinischen Berichte, insbesondere des Berichts von Dr.med. F.________ vom 7. Juli 2016, eine Vorlage mit Frage nach der Rückfall-Kausalität nicht als notwendig (UV-act. IV/36). 4.2.10 Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte der Unfallversicherer dem Kläger mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2015 und den gemeldeten Beschwerden bestehe, weshalb die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig sei. Auf Wunsch würde eine Verfügung erlassen (UV-act. IV/37).