_ vorstellig wurde (Kläg.-act. 46). Mit Bericht vom 7. Juli 2016 hielt der Hausarzt gegenüber dem Unfallversicherer 16 fest, dass die jetzt durchgeführte Behandlung nichts mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2015 zu tun habe. Derzeit liege seit dem 27. April 2016 ein lumbales Wurzelreizsyndrom vor, welches durch eine falsche Bewegung entstanden und somit wohl nicht unfallbedingt sei (UV-act. IV/26). Am 5. Januar 2017 bescheinigte Dr.med. F.________, dass der Kläger seit dem 2. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 arbeitsunfähig erkrankt sei (Kläg.-act. 10).