4.2.5 Am 6. Juni 2016 erstattete Dr.med. F.________ ein ärztliches Zeugnis, gemäss welchem der Kläger seit 2. Juni 2016 in seiner Behandlung sei und seit dem 6. Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Kläg.-act. 6). Anschliessend wurde diese Arbeitsunfähigkeit jeweils bestätigt. Aus der Krankengeschichte ergibt sich, dass der Kläger wegen erneuter LWS-Schmerzen nach dem Aufstehen aus dem Bett bei Dr.med. F.________ vorstellig wurde (Kläg.-act.