4.2.3 Am 27. April 2016 meldete die Arbeitgeberin dem Unfallversicherer, dass sich der Kläger den Rücken verletzt habe (seitlich links), nachdem er sich auf den Knien die Schnürsenkel gebunden habe und wieder habe aufstehen wollen (UV-act. III/1). In den Akten befindet sich nur ein Arztzeugnis von Dr.med. F.________, wonach die Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 1. Mai 2016 100% betrage und die Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich ab 2. Mai 2016 erfolgen könne (UV-act. III/4). Der Unfallversicherer lehnte die Leistungsübernahme ab, weil sich kein Unfallereignis zugetragen habe (UV-act. III/7).