Mit Bericht vom 22. Juli 2015 diagnostizierte der Hausarzt des Klägers Dr.med. F.________ ein HWS Stauchungstrauma sowie eine Schädelprellung (UV-act. IV/5) und attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Juli 2015. Dem Kläger wurden daraufhin physiotherapeutische Massnahmen (9 Behandlungen) verordnet. Gemäss Arztzeugnis vom 7. August 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit vom 3. August bis 16. August 2015 noch 50% betragen, während eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 17. August 2015 erfolgen sollte (UV-act. IV/9).