4.2.2 Gemäss Unfallmeldung vom 8. Juli 2015 habe der Kläger am 29. Juni 2015 die Leiter eines Arbeitskollegen gehalten, als dieser ausrutschte und auf den Kläger fiel bzw. mit dem Ellbogen den Kopf des Klägers traf (UV-act. IV/1). Am 14. Juli 2015 teilte der Unfallversicherer dem Kläger die Übernahme der Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalles mit (UV-act. IV/3). Mit Bericht vom 22. Juli 2015 diagnostizierte der Hausarzt des Klägers Dr.med. F.________ ein HWS Stauchungstrauma sowie eine Schädelprellung (UV-act. IV/5) und attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Juli