Des Weiteren fehle es den medizinischen Berichten auch an einer Differenzierung im Sinne von Art. 13.3 AVB, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde, was offensichtlich nie erfolgt sei. Der Kläger wäre (nach Art. 20.10 AVB) verpflichtet gewesen, seine Arbeits- oder Restarbeitsfähigkeit für leichtere, geeignete Tätigkeiten allenfalls in einem anderen Berufszweig einzusetzen. Aus diesen Gründen sei eine Leistungsverweigerung oder eventuell -kürzung nach Art. 20.14 AVB angezeigt. 4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Klägers was folgt.