Andernfalls sei die Frage allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden im Rahmen des eventualiter beantragten Gerichtsgutachtens zu klären (vgl. Duplik vom 11.7.2017 S. 3 Ad 4.). An den in den Akten enthaltenen Berichten fehle es hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit an einer Begründung (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6., S. 4 Ad 9.). Zudem sei der Kläger seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 20.5 AVB nicht nachgekommen, weil er sich trotz geklagter Schmerzen der ärztlich empfohlenen epiduralen Infiltration LWK4/5 verweigert habe. Des Weiteren fehle es den medizinischen Berichten auch an einer Differenzierung im Sinne von Art.