Auch im Bericht der S.________ (Klinik) vom 4. November 2016 gebe es Hinweise darauf, dass die seit Juni 2016 geklagten Beschwerden unfallbedingt seien (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6.). Es stelle sich die Frage, weshalb der Kläger im Unfallversicherungsverfahren noch keine Verfügung verlangt habe. Erst wenn die Unfallversicherung rechtskräftig entschieden habe, bestehe Klarheit hinsichtlich allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden des Klägers. Andernfalls sei die Frage allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden im Rahmen des eventualiter beantragten Gerichtsgutachtens zu klären (vgl. Duplik vom 11.7.2017 S. 3 Ad 4.).