4.1 Die Beklagte bringt vor, dass eine massgebliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Der Bericht von Chiropraktorin 14 R.________ vom 3. November 2016, gemäss welchem die geklagten Beschwerden unter Unfall gelaufen und aktuell noch immer limitierend für eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit seien, weise darauf hin, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit einerseits im Umfang zu hinterfragen und anderseits unfallbedingt sei, womit kein Leistungsanspruch aus der Krankentaggeldversicherung bestehe. Auch im Bericht der S._