Schadenmindernde Massnahmen sind bzw. wären somit auch bei rechtzeitiger Meldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt. Daraus ergibt sich, dass die verspätet erfolgte Meldung des Schadenseintritts, nicht zu Lasten des Klägers ausfallen bzw. zu seinen Ungunsten ausgelegt werden darf. Somit kann die Beklagte infolge der zu späten Schadensmeldung gegenüber dem Kläger keine Leistungskürzung oder -verweigerung vornehmen.