16, 24, 26, 30ff.). Nachdem die Bemühungen des Klägers keinen Erfolg zeitigten, hat er selbst am 11. November 2016 (Posteingang am 16.11.2016) die Meldung bei der Beklagten (inkl. der ärztlichen Zeugnisse ab 2.6.2016, welche belegen, dass der Kläger stets seinen Hausarzt sowie weitere Behandler aufsuchte) vorgenommen. Zudem hat die Beklagte selbst nach der Meldung im November 2016 keine eigenen Abklärungen in die Wege geleitet, sondern die Erbringung von Taggeldleistungen abgelehnt. Schadenmindernde Massnahmen sind bzw. wären somit auch bei rechtzeitiger Meldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt.