Immerhin hat der Kläger, welcher davon ausging, dass die Meldung an die Beklagte nur durch die Arbeitgeberin erfolgen könne (vgl. Bekl.-act. 3), die Arbeitgeberin zur Meldung bei der Beklagten aufgefordert. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ab wann und wie oft eine solche Aufforderung erfolgte, allerdings lässt sich dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. November 2016 an den Kläger entnehmen, dass die Lohnfortzahlungspflicht sowie der Versicherungsschutz der Beklagten in einem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 8. November 2016 thematisiert wurden, wobei die Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlungspflicht ihrerseits und einen Versicherungsschutz