Basler Kommentar VVG, Art. 87 N 21, wonach jede Aushöhlung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer zu vermeiden ist, zumal oftmals die Höhe der Prämie vom Schadensverlauf abhängig ist und daher der Versicherungsnehmer an niedrigen Zahlungen des Versicherers ein Interesse haben kann). Immerhin hat der Kläger, welcher davon ausging, dass die Meldung an die Beklagte nur durch die Arbeitgeberin erfolgen könne (vgl. Bekl.-act. 3), die Arbeitgeberin zur Meldung bei der Beklagten aufgefordert.