13 rungsnehmerin spätestens am 7. Juni 2016 von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Kenntnis hatte. Offen bleiben kann vorliegend, ob die verspätete Meldung unverschuldet erfolgte, weil die Arbeitgeberin von einem (gültig) gekündigten Arbeitsverhältnis ausgegangen war. Zu berücksichtigen ist vorliegend vielmehr, dass ein allfälliges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten nicht angerechnet werden kann (vgl. Nef, a.a.O., Art. 38 N 19; vgl. auch Peter Stein, in: zit. Basler Kommentar