nicht ungewöhnlich erscheint. In der Praxis wird sodann die Meldung u.a. auch häufig vom Versicherungsnehmer, nämlich dem Arbeitgeber, vorgenommen (vgl. Nef, a.a.O., Art. 38 N 19). 3.3.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus der Police für die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen, dass die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin und der Kläger, als entliehener Arbeitnehmer, versicherte Person ist (Bekl.-act. 1). Nach dem Gesagten lässt sich Art. 20.2 AVB somit entnehmen, dass vorliegend der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin und nicht dem Kläger als Anspruchsberechtigter die Meldepflicht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit oblag, wie der Kläger zutreffend geltend macht.