12 Art. 38 VVG enthält keine zwingende Vorschrift, da er im Katalog von Art. 97 und 98 VVG fehlt (vgl. Nef, a.a.O., Art. 38 N 13). Somit sind davon abweichende Vertragsabreden in den AVB möglich und zulässig. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 20.2 bis 20.4 ihrer AVB die Anzeigepflicht konkretisiert. So ergibt sich aus Art. 20.2 AVB, dass der Versicherungsnehmer bei jeder Arbeitsunfähigkeit 5 Tage nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist, spätestens jedoch nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit diese der C.__