Dieser will die näheren Umstände des Falles sofort abklären können, falls eine Notwendigkeit dazu besteht. Je schneller er eingreift, desto besser ist er in der Lage zu erkennen, ob der Kunde grundsätzlich berechtigte oder ungerechtfertigte Ansprüche stellt. Ausserdem kann er seinen ganzen Apparat einsetzen, um den Schaden zu eruieren, schadenmindernde Massnahmen zu ergreifen, eine Expertise zu veranlassen etc. (Jürg Nef, in: Basler Kommentar VVG, Art. 38 N 1 m.V.a. BGE 115 II 88 Erw. 3).