3.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG muss der Anspruchsberechtigte den Versicherer benachrichtigen, sobald das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass es nicht im Ermessen des Versicherungsnehmers liegen kann, wann er sich entschliesst, Versicherungsleistungen zu fordern. Die Norm dient in erster Linie den berechtigten Interessen des Versicherers. Dieser will die näheren Umstände des Falles sofort abklären können, falls eine Notwendigkeit dazu besteht.