Der Kläger sei nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person. Somit könne die Beklagte durch Anrufung von Art. 20.2 AVB nichts zuungunsten des Klägers ableiten. Die verspätete Anmeldung sei vollumfänglich auf das Verhalten der Arbeitgeberin zurückzuführen. Dementsprechend habe die Beklagte einen etwaigen ihr entstandenen Schaden direkt bei der Arbeitgeberin geltend zu machen (Replik vom 23.6.2017 S. 4f. Ziff. 3).