3.2 Der Kläger bringt vorliegend vor, bei der Arbeitgeberin mehrfach interveniert und diese erinnert zu haben, dass er seit dem 2. Juni 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und die ausgesprochene Kündigung nicht korrekt sei. Zudem habe er die Arbeitgeberin um Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung gebeten, was jedoch mit Verweis auf die Kündigung immer wieder abgelehnt worden sei. Daraufhin sei der Kläger direkt an die Beklagte gelangt (Klage vom 31.3.2017 S. 7 Ziff. 6f.). Gemäss Art. 20.2 AVB habe der Versicherungsnehmer und somit vorliegend die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Kläger sei nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person.