11 3.1 Die Beklagte macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Art. 20.2 AVB) an die Beklagte erst am 16. November 2016 (Posteingang) und somit viel zu spät erfolgt sei (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger mit der Meldung so lange zugewartet habe, wie er selber festhalte im Wissen darum, dass die Versicherungsnehmerin den Fall noch nicht gemeldet habe (Duplik vom 11.7.2017 S. 2f. Ad3.). Es hätten somit weder medizinische Abklärungen noch ein Fallmanagement erfolgen können.