2.4.2 Im Übrigen ergibt sich nachfolgend, dass beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab dem 2. Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen hat (vgl. nachfolgende Erw. 4.3.1). Selbst wenn somit von einem per 3. Juni 2016 gekündigten Arbeitsverhältnis auszugehen wäre, wäre der Krankheitseintritt noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (innerhalb der Kündigungsfrist) erfolgt, weshalb der Kläger auch in diesem Fall krankentaggeldversichert war.