2.4.1 Nach dem Gesagten sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, dass der Kläger erst am 17. Juni 2016 Kenntnis von der Kündigung durch die Arbeitgeberin erhalten hat. Somit befand sich der Kläger mindestens bis zum 17. Juni 2016 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass sowohl der vom Kläger geltend gemachte Krankheitseintritt vom 2. Juni 2016 als auch allenfalls ein Krankheitseintritt am 6. Juni 2016 noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgte, weshalb der Kläger krankentaggeldversichert war. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Taggeld besteht, sind jedoch die weiteren Voraussetzungen zu prüfen.