Die Ausführungen des Einsatzbetriebes stimmen somit mit den Ausführungen des Klägers überein. Zudem sprechen die Ausführungen des Einsatzbetriebs auch gegen die Behauptung der Arbeitgeberin, dass der Kläger am 2. Juni 2016 (innerhalb der angeblichen Kündigungsfrist) Überstunden abgebaut haben soll. Auch wenn aus der Lohnabrechnung vom 1. Juni 2016 ein Überstundenabbau hervorgeht, ist dieser nicht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig (u.a. lässt sich der Lohnabrechnung zwar der Tag, nicht jedoch die Anzahl der angeblich kompensierten Stunden entnehmen; zumal im Mai ein ähnlich hohes Guthaben über vier Tage kompensiert worden sein soll).