Daraus ergibt sich sinngemäss, dass der Einsatzbetrieb nicht, wie von der Arbeitgeberin behauptet, am 27. Mai 2016 von der Kündigung des Klägers Kenntnis erhalten hat. Vielmehr ist der Einsatzbetrieb über die Absenz des Klägers infolge Rückenschmerzen ("Hexenschuss") informiert worden. Dementsprechend ging er anschliessend davon aus, dass die Kündigung erfolgt sei, weil eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die Ausführungen des Einsatzbetriebes stimmen somit mit den Ausführungen des Klägers überein.