10 Des Weiteren spricht für die Vorbringen des Klägers (bzw. gegen die Vorbringen der Arbeitgeberin und somit der Beklagten) die schriftliche Aussage des Einsatzbetriebes. Dieser sei gemäss eigenen Angaben auch noch am 1. Juni 2016 davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin (auch am 2.6.2016) zur Arbeit antreten werde. Er habe bis dahin mindestens auch noch im Juni und Juli 2016 mit einem Arbeitseinsatz des Klägers gerechnet. Daraus ergibt sich sinngemäss, dass der Einsatzbetrieb nicht, wie von der Arbeitgeberin behauptet, am 27. Mai 2016 von der Kündigung des Klägers Kenntnis erhalten hat.